Guido Osterheider Rechtsanwalt Darmstadt
RECHTSANWALTSKANZLEI
GUIDO OSTERHEIDER
Guido Osterheider
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Anzuwendendes Recht im Luftfrachtverkehr:
Zu unterscheiden ist zwischen nationalen und internationalen Luftfrachtverkehren.
Nachfolgende Übereinkommen sind in Deutschland geltendes Recht, weswegen grundsätzlich alle internationalen Versendungen in Luftfrachtverkehren diesen Übereinkommen unterfallen:
- Montrealer Übereinkommen (MÜ) von 1999 und Geltungsbereich
- Warschauer Abkommen 1955
- Warschauer Abkommen 1929
Nationale Versendungen im Luftfrachtverkehren unterfallen der Anwendung der §§ 407 ff HGB.
Das Montealer Übereinkommen:
Das MÜ findet immer dann Anwendung, wenn ein Luftverkehr dergestalt stattfindet, dass entweder der Abgangs- oder der Zielort in Deutschland liegt und ein Transport mindestens über zwei Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten stattfindet oder aber eine Zwischenlandung in Deutschland stattfindet. (Art. 1 MÜ).
Beispiel:
1. Abflug in Deutschland mit Ziel in Frankreich oder umgekehrt.
2. Abflug in Frankreich mit Zwischenlandung in Deutschland und Weiterflug nach England.
Liegt der Abflug und Zielort in Deutschland so gelten die §§ 407 ff HGB.
Beispiel: Direktflug München nach Hamburg.
Bei einer Vereinbarung über einen internationale Luftbeförderung beispielsweise aus den USA nach Deutschland mit einem Weiterflug innerhalb Deutschland von München nach Frankfurt gilt dann aber auch für den Flug von München nach Frankfurt das MÜ.
Die Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 18 MÜ
--> Art. 18 MÜ begründet eine verschuldendsunabhängige Obhutshaftung
des Frachtführers für Fälle der Zerstörung, des Verlustes oder der
Beschädigung während der Luftbeförderung.
Ausnahme nach Art. 18 Absatz 2 MÜ
--> Wichtig sind sogenannte Luftfrachtersatzverkehre
(vgl. 18 Abs. 4 und Art. 38 MÜ)
a) SCHADENSORT ist unbekannt:
MÜ gilt, bis zum Beweis des Gegenteils, wenn Beförderung zum
Zwecke der Verladung, Ablieferung oder Umladung bei Ausführung
des Luftbeförderungsvertrages erfolgt und Schaden eingetreten ist.
b) SCHADENSORT ist bekannt:
Unterscheidung zwischen vertragswidrigem oder vertragsgemäßem
Luftersatzverkehr notwendig:
Vertragsgemäßer Luftersatzverkehr
--> es gilt Teilstreckenrecht, vgl. Art. 34 MÜ Vertragswidriger
Luftersatzverkehr
--> es gilt MÜ egal auf welcher
Strecke der Schaden eingetreten ist, Art. 18 Absatz 4 Satz 2 MÜ.
Genehmigung der vertragswidrigen
Handlung ist nicht möglich, da es sich
bei der vertragswidrigen Handlung um
eine Realhandlung handelt.
--> Verspätungsschäden, ART 19 MÜ
Der Luftfrachtführer haftest aufgrund vermutetem Verschuldens
Haftungsumfang nach dem MÜ, Art. 22 MÜ
Gehaftet wird auf Wertersatz und nicht auf Schadensersatz.
Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt. Die Begrenzung errechnet sich nach den Sonderziehungsrechten. Für ein Kilogramm haftet der Luftfrachtführer im Falle der Zerstörung, des Verlustes, der Beschädigung oder der Verspätung mit 19 SZR. Ein SRZ mit Stand vom 09.05.2014 beträgt 1,12491 Euro. Demnach besteht eine Haftung von 21,273 Euro je Kilogramm der Luftfracht.
Die Sonderziehungsrechte mit Gegenwert in Euro können hier abgerufen werden.
Die Berechnung des Frachtgewichtes richtet sich nach Art. 20 Absatz 4 MÜ.
ACHTUNG: Die Haftung des Frachtführers ist auch bei Vorsatz
begrenzt!!!
Aus Art. 22 Absatz 5 MÜ, der nur eine Haftungsdurchbrechung und damit Erweiterung der Haftung bezogen auf Reisen zulässt, folgt, dass im Luftfrachtrecht keine Haftungsdurchbrechung und damit Haftungserweiterung möglich ist. Dies gilt auch für vorsätzlichen Schadensverursachungen durch den Luftfrachtführer. Entgegen der deutschen Gesetzeslage, wonach eine Haftungsbegrenzung bei Vorsatz nicht möglich ist (§ 276 Absatz 3 BGB), ist selbst bei vorsätzlichen Handlungen des Frachtführers die Haftung begrenzt.
Über Art. 25 MÜ können die Parteien aber einer weitergehende und undbechränkte Haftung für qualifiziertes Verschulden und Vorsatz vereinbaren (strittig aber vom BGH zugelassen; TranspR 2011, 80 ff mit dem AZ: BGH I ZR 194/08, Urteil vom 22.07.2010)
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